LG München I, Beschluss vom 14.01.2019 - 1 S 15412/18 WEG
1. Bei der Befolgung der Vorschriften der HeizkostenV handelt es sich um eine Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung.
2. Haben sich die Wohnungseigentümer mit Mehrheit zur Anschaffung einer bestimmten Geräteart entschlossen, sind alle Wohnungseigentümer, auch die überstimmten, zur Duldung des Einbaus der Geräte verpflichtet.
3. Geräte zur Verbrauchserfassung stellen gemeinschaftliches Eigentum dar.
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