Schließen Sie haben soeben den Bereich betreten. Hier bekommen Sie alle für diesen Bereich relevanten Inhalte gefiltert angezeigt. Mit Klick auf "Alle Sachgebiete" links kommen Sie jederzeit wieder zu den ungefilterten Übersichten.
IBRRS 2018, 2206; IMRRS 2018, 0784
IconAlle Sachgebiete
Eigentümer war Verwalter: Kann er deshalb Jahresabrechnung nicht anfechten?

LG München I, Urteil vom 14.12.2017 - 36 S 1863/17 WEG

1. Ergibt der Kontoanfangsbestand plus Einnahmen minus Ausgaben nicht den Kontoendbestand und ist die Differenz nicht nachvollziehbar erläutert, ist die Jahresabrechnung rechnerisch nicht schlüssig und entspricht damit nicht ordnungsgemäßer Verwaltung.

2. Rein interne Konto-Umbuchungen zwischen den Konten der WEG sind für die Jahresabrechnung ohne Bedeutung, da derartige Umbuchung weder zu einem Zufluss zum, noch zu einem Abfluss vom WEG-Vermögen führen.

3. Aufgrund der Bedeutung und des Stellenwerts des Rechts auf Abwehr (Anfechtung) fehlerhafter Beschlüsse kann diesem daher nur in extremen Ausnahmefällen Treuwidrigkeit gemäß § 242 BGB entgegenstehen.

4. Auch wenn der klagenden Eigentümer im streitgegenständlichen Abrechnungszeitraum selbst als Laie Verwalter der WEG war, schließt dies sein Anfechtungsrecht nicht nach § 242 BGB aus.

5. Übernimmt ein berufsmäßiger Verwalter die Verwaltertätigkeit von einem Laien, so hat er in besonderem Maße zu überprüfen, ob ein vom Vorverwalter vorgelegter Jahresabrechnungsentwurf den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht.

Dokument öffnen Volltext