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IBRRS 2018, 2914; IMRRS 2018, 1044; IVRRS 2018, 0430
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Beschwerdewert der Anfechtung eines Beschlusses zur Miete und Wartung von Rauchwarnmeldern?

LG München I, Beschluss vom 25.09.2017 - 36 S 8485/17 WEG

1. Der Wert des Beschwerdegegenstands im Sinne des § 511 Abs. 2 ZPO ist nicht notwendig identisch mit dem Streitwert in Wohnungseigentumssachen gem. § 49a GKG.

2. Der Wert des Beschwerdegegenstands entspricht dem wirtschaftlichen Interesse des Berufungsführers an der begehrten Abänderung der Entscheidung und bestimmt sich damit nach dessen Beschwer und Berufungsantrag.

3. Das wirtschaftliche Interesse des Klägers an der Ungültigerklärung eines Beschlusses über die Miete und Wartung von Rauchwarnmeldern bestimmt sich danach, welche vermögensmäßigen Folgen der Beschluss unmittelbar für ihn hat, also welchen Anteil der Kläger an den gemäß dem Beschluss für die Miete und Wartung der Rauchmelder entstehenden Kosten zu tragen hat.

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