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IBRRS 2019, 0866; IMRRS 2019, 0347; IVRRS 2019, 0141
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Kurz vor knapp gezahlt: Beklagter muss Kosten des Rechtsstreits tragen!

LG München II, Beschluss vom 11.01.2018 - 5 O 1729/17 Bau

Begleicht der Beklagte den Klagebetrag einen Tag vor Fertigung der Klageschrift und nimmt der Kläger die dessen ungeachtet eingereichte Klage daraufhin zurück, hat der Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Dem Kläger ist es nicht zumutbar, den Informationsfluss zu seinem anwaltlichen Vertreter derart engmaschig zu halten, dass diesem eine Zahlung schon zum nächsten Tag mitteilbar war.

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