LG München II, Beschluss vom 05.03.2020 - 6 T 617/20
1. Bei einer Vermögensauskunft hat der Schuldner (neben seinen Personalien) Angaben über sein Vermögen zu machen.
2. Bei der Angabe von Vermieter und Energieversorger handelt es sich jedoch nicht um Vermögen oder Vermögensgegenstände. Lediglich eventuelle Forderungen gegen Vermieter und Energieversorger stellen Vermögensgegenstände dar, zu deren vollständiger Mitteilung dann die Anschrift des Zahlungspflichtigen gehören würde.
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