LG Mannheim, Urteil vom 04.09.2020 - 1 S 29/20
Allein der Verstoß gegen die Vorgaben zum Dateiformat führt nicht dazu, dass die elektronisch eingereichte Berufungsbegründung (hier: im DOCX-Format) nicht zur Bearbeitung bei Gericht geeignet ist (entgegen ArbG Lübeck, NZA 2020, 970).
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