LG Regensburg, Beschluss vom 21.08.2017 - 64 T 309/17
1. Auch die Vollstreckung eines Entziehungsurteils kann auf einseitigen Antrag des Schuldners das Zwangsversteigerungsverfahren einstweilen eingestellt werden.
2. Dazu muss jedoch die Aussicht bestehen, dass die Veräußerung des Eigentums an Dritte innerhalb eines überschaubaren Zeitraums erfolgreich abgeschlossen werden kann.
3. Eine solche konkrete Befriedigungsaussicht besteht nicht schon dann, wenn Verkaufsabsichten bestehen oder Verkaufsgespräche geführt werden oder ein Makler mit dem freihändigen Verkauf des Grundstücks beauftragt ist. Es bedarf vielmehr bereits konkret gewordener Vertragsverhandlungen.
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