LG Stralsund, Urteil vom 01.09.2021 - 1 S 94/20
1. Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung (Blockheizkraftwerk) zählen zu den zentralen Anlagen.
2. Verbundene Anlagen sind zentrale Anlagen zur Versorgung mit Wärme und Warmwasser. Für diese verbundenen Anlagen bestehen die in § 9 Abs. 1 HeizkostenV normierten Berechnungsmethoden.
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