LG Trier, Beschluss vom 26.01.2018 - 5 T 5/18
1. Für die Anordnung der Zwangsversteigerung/-verwaltung aus einer Sicherungsgrundschuld haben die Vollstreckungsorgane auch die besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen der Kündigung des Grundschuldkapitals und des Ablaufs der sechsmonatigen Wartefrist (§ 1193 Abs. 1 BGB) zu prüfen.
2. Der materiell-rechtlich unwirksame Verzicht des Schuldners auf den Nachweis der besonderen Vollstreckungsbedingungen (§ 1193 Abs. 2 Satz 2 BGB) entfaltet im Rahmen der Zwangsvollstreckung keine Wirkung.
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