LG Wuppertal, Beschluss vom 15.04.2020 - 16 T 124/19
1. Die Kosten für ein vorprozessual erstattetes Privatgutachten sind nur ausnahmsweise Kosten des Rechtsstreits i.S.v. § 91 Abs. 1 ZPO.
2. Dies gilt auch für Privatgutachten, die im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens eingeholt werden.
3. Dienen diese lediglich der besseren Beurteilung der eigenen Erfolgsaussichten eines erwarteten gerichtlichen Verfahrens und/oder zur Minimierung anderer Risiken (hier hinsichtlich einer von der Mietwohnung angeblich ausgehenden Gesundheitsgefährdung), liegt eine solche Ausnahme nicht vor.
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