LG Wuppertal, Urteil vom 07.05.2022 - 2 O 200/21
1. Der Regelungszweck von § 170 Abs. 1 Satz 2 InsO kommt nur dann sinnvoll zur Verwirklichung, wenn der "anteilsmäßig absonderungsberechtigte" Gläubiger auch nur entsprechend seines Anteils mit den Kosten der Feststellung und Verwertung belastet wird.*)
2. Die quotale Beteiligung eines absonderungsberechtigten Gläubigers an einer vom Insolvenzverwalter verwerteten Forderung muss im Rahmen der Verteilung der Feststellungs- und Verwertungskosten ihre Entsprechung finden.*)
3. Gemäß § 170 Abs. 1 InsO sind zunächst nach Satz 1 vom Gesamtverwertungserlös die Gesamtkosten der Feststellung und Verwertung abzuziehen. Hiernach ist der absonderungsberechtigte Gläubiger nach Satz 2 der Vorschrift aus dem verbleibenden Betrag quotal, entsprechend seines Anteils zu befriedigen.*)
4. Eine Lesart des § 170 Abs. 1 Satz 2 InsO, nach der eine entsprechende prozentuale Verteilung der Kosten der Feststellung und Verwertung zwischen den absonderungsberechtigten Gläubigern und der Insolvenzmasse der Erlösaufteilung nachgelagert wäre, scheidet aufgrund der Wortlautgrenze aus.*)
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