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IBRRS 2020, 1342; IMRRS 2020, 0586
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Kein Fristbeginn gem. § 2 JVEG bei Gutachten ohne Unterschrift!

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25.01.2020 - L 6 KR 51/19 B

1. Die Frist des § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 JVEG zur Geltendmachung der Vergütung beginnt grundsätzlich nicht, solange das Gutachten nicht unterschrieben ist oder sich der/die Sachverständige das Gutachten nicht durch eine andere Äußerung mit seiner Unterschrift zu Eigen gemacht hat.*)

2. Es war nicht zu klären, ob die Frist durch eine spätere Verwertung des Gutachtens ohne Unterschrift zu laufen beginnen kann; Rückwirkung für den Fristbeginn kommt einer Wirkung des Gutachtens für die Verfahrensbeendigung jedenfalls nicht zu.*)

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Dokument öffnen IBR 2020, 375