OLG Bamberg, Beschluss vom 27.06.2022 - 2 WF 79/22
1. Aus der Verpflichtung zur Übernahme des Gutachtensauftrags gem. § 407 Abs. 1 ZPO ergibt sich, dass die vom Sachverständigen in Erfüllung des Auftrags getätigten Aufwendungen regelmäßig zu erstatten sind. Ausnahmetatbestände sind grundsätzlich eng auszulegen.*)
2. Eine nur teilweise Leistungserbringung kann nicht mit einer mangelhaften Leistung gem. § 8a Abs. 2 Nr. 2 JVEG gleichgesetzt werden.*)
3. Bei Nichterstattung des Gutachtens ist der Sachverständige hinsichtlich seiner Auslagen und seines Zeitaufwands zu vergüten, wenn er die Nichtfertigstellung nicht zu vertreten hat, insbesondere auch bei unverschuldet krankheitsbedingter Unmöglichkeit der Fortführung der Begutachtung. Auf die Verwertbarkeit der Teilleistung kommt es hierbei nicht an.*)
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