OLG Bamberg, Beschluss vom 14.03.2017 - 4 W 16/17
1. Eine Besorgnis der Befangenheit eines Sachverständigen ist anzunehmen, wenn objektive Gründe vorliegen, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Sachverständige stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber.
2. Überschreitet ein Sachverständiger die Grenzen des Gutachtensauftrages, begründet dies für sich genommen noch nicht die Besorgnis seiner Befangenheit. Es reicht deshalb nicht aus, wenn
der Sachverständige aus einer irrtümlich fehlerhaften Auslegung des Beweisbeschlusses oder aus einem besonderen Interesse am Beweisthema parteineutral Feststellungen trifft, die über den eigentlichen Gutachtensauftrag hinausgehen.
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