OLG Brandenburg, Beschluss vom 01.07.2019 - 1 W 15/19
1. Ein Richter kann wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen.
2. Die konkrete Ausgestaltung einer Beweisanordnung ist als Ausfluss der Beurteilung der Sach- und Rechtslage im Rahmen der materiellen Prozessleitung zur Begründung einer Besorgnis der Befangenheit nicht geeignet.
3. Die Äußerung einer Rechtsauffassung ist ebenfalls grundsätzlich nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen.
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