OLG Brandenburg, Beschluss vom 30.08.2018 - 1 W 31/18
1. Jeder Richter ist zu einer unvoreingenommenen und neutralen Amtsführung verpflichtet. Dies verlangt auch strenge Sachlichkeit und Wahrung des gleichen "Abstands" zu den Parteien.
2. Zu den Pflichten eines Richters gehört auch eine transparente Verfahrensführung, die allen Verfahrensbeteiligten rechtliches Gehör gewährt.
3. Das rechtliche Gehör umfasst nicht nur die Gelegenheit zu haben, zu allen relevanten Tatsachen und den damit untrennbar in Zusammenhang stehenden Rechtsfragen Stellung nehmen zu können, sondern auch alle hierzu erforderlichen Informationen zu erhalten. Das Informationsrecht sorgt dafür, dass jeder Beteiligte den Verfahrensstoff so übersieht, dass er seine Rechte und Interessen nach eigenem Urteil wahrnehmen kann.
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