OLG Brandenburg, Beschluss vom 07.03.2019 - 12 W 3/19
1. Für die Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen genügt jede Tatsache, die ein auch nur subjektives Misstrauen einer Partei in die Unparteilichkeit des Sachverständigen vernünftigerweise rechtfertigen kann.
2. Ob die Überschreitung des Gutachtenauftrags geeignet ist, bei einer Partei bei vernünftiger Betrachtung die Besorgnis der Befangenheit hervorzurufen, ist einer schematischen Betrachtungsweise nicht zugänglich, sondern kann nur aufgrund der Umstände des jeweiligen Einzelfalls entschieden werden.
3. Die Frist zur Ablehnung des Sachverständigen wegen der Besorgnis der Befangenheit läuft im Allgemeinen gleichzeitig mit der vom Gericht gesetzten Frist zur Stellungnahme ab, wenn sich die Partei zur Begründung ihres Antrags mit dem Inhalt des Gutachtens auseinandersetzen muss.
Volltext