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IBRRS 2020, 1447; IMRRS 2020, 0629
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Denken darf man alles, aber nicht sagen.

OLG Brandenburg, Beschluss vom 04.05.2020 - 12 W 31/19

1. Die absolut erforderliche Unparteilichkeit des Sachverständigen gebietet es, dass sich der Sachverständige während der Zeit der Gutachtenerstattung absolut neutral verhalten muss und dass er an die Beantwortung der Beweisfragen unvoreingenommen und objektiv herangeht.

2. Bereits der durch die von ihm verwendeten Formulierungen verursachte Anschein von Parteilichkeit macht das Gutachten des Sachverständigen unbrauchbar, auch wenn es sachlich ohne Mängel ist. Der Sachverständige verliert dann seinen Vergütungsanspruch.

3. Die in einem Gutachten mehrfach verwendeten Formulierungen, dass "ich (...) an das Wahrheitsgebot vor Gericht im Streitfall erinnere", sind geeignet, die Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen zu begründen, da damit der Eindruck erweckt wird, die betroffene Partei bzw. ihr Prozessbevollmächtigter trage im Verfahren bewusst wider besseren Wissens vor.

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