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IBRRS 2022, 1801; IMRRS 2022, 0735
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Vorschuss erheblich überschritten: Kappung der Vergütung ohne wenn und aber!

OLG Brandenburg, Beschluss vom 22.11.2021 - 12 W 33/21

1. Übersteigen die voraussichtlich entstehenden Kosten einen angeforderten Kostenvorschuss erheblich, hat der Sachverständige hierauf rechtzeitig hinzuweisen.

2. Von einer Erheblichkeit der Überschreitung ist regelmäßig bei mehr als 20 % die Rede. Unabhängig davon, ob es sich dabei um eine starre Kappungsgrenze handelt, muss jedenfalls bei einer Überschreitung um fast 90 % über die Frage der Erheblichkeit nicht mehr diskutiert werden.

3. Übersteigt die geltend gemachte Vergütung den angeforderten Vorschuss erheblich, wird sie mit dem Betrag des Vorschusses gekappt.

4. Auf den Umstand, dass sich die Hinweispflichtverletzung des Sachverständigen auf die letztlich entstandenen Kosten nicht kausal ausgewirkt hat, etwa weil die Parteien auf einen rechtzeitig erteilten Hinweis die weitere Beweisführung nicht unterbunden hätten und gegebenenfalls einen weitergehenden Vorschuss gezahlt hätten, kommt es nicht an.

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