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IBRRS 2019, 1741; IMRRS 2019, 0648
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Kündigung des Pachtvertrags durch gesetzlichen Vertreter der unbekannten Erben zulässig?

OLG Brandenburg, Urteil vom 02.04.2019 - 3 U 33/18

1. Ist ein gesetzlicher Vertreter für unbekannte Erben nach § 11b VermG bestellt, so beschränkt sich die Prüfung seiner Legitimation auf Nichtigkeitsgründe.

2. Der für unbekannte Erben nach § 11b VermG bestellte gesetzliche Vertreter bleibt zur Geltendmachung von Herausgabeansprüchen für die Erbengemeinschaft legitimiert, solange auch nur ein Erbe weiterhin unbekannt ist.

3. Die Kündigung eines vom Erblasser abgeschlossenen Pachtvertrags gehört zu den Maßnahmen ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn sie eine preisgünstigere Neuverpachtung ermöglicht.

4. Die Umwandlung eines wesentlichen Bestandteils eines Grundstücks in einen Scheinbestandteil setzt eine entsprechende dingliche Einigung voraus.

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