OLG Brandenburg, Urteil vom 13.03.2018 - 3 U 49/16
Die Rücknahme der Anmeldung einer Forderung zur Insolvenztabelle kann nach Durchführung des Prüfungstermins und Niederlegung der Tabelle bei dem Insolvenzgericht wirksam nicht mehr gegenüber dem Verwalter, sondern nur noch gegenüber dem Insolvenzgericht erklärt werden.
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