OLG Brandenburg, Beschluss vom 14.05.2019 - 3 W 109/18
Sinn und Zweck des Aufgebotsverfahrens es ist auch, Unsicherheiten über das Bestehen der Gläubigerrechte auszuschließen. Die Aufgebotsverfahren nach §§ 1170, 1171 BGB stehen selbstständig neben der klageweisen Durchsetzung von Ansprüchen auf Bewilligung der Löschung.
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