OLG Brandenburg, Beschluss vom 23.01.2024 - 6 W 124/23
1. Der Gebührenstreitwert eines Rechtsstreits, in dem ein Unterlassungsanspruch verfolgt wird, ist nach dem Ermessen des Gerichts ausgehend von der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache zu bestimmen.
2. Wesentlicher Anknüpfungspunkt für die Ermessensausübung ist das wirtschaftliche Interesse des Klägers an der Anspruchsverwirklichung, dass objektiv und nicht nach seinen subjektiven Vorstellungen zu bestimmen ist.
3. Streitwertangaben der Parteien zu Beginn des Verfahrens haben indizielle Bedeutung, sie sind vom Gericht anhand der objektiven Gegebenheiten und üblicher Wertfestsetzungen in gleichartigen oder ähnlichen Fällen zu überprüfen.
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