OLG Brandenburg, Beschluss vom 21.02.2019 - 6 W 51/18
Als notwendige Kosten, die einer Partei erwachsen sind und auf deren Erstattung sie Anspruch hat, können bei Streitgenossen mit nur einem gemeinsamen Prozessbevollmächtigten nur die tatsächlich angefallenen, der wertmäßigen Beteiligung entsprechenden Kosten des gemeinsamen Anwalts festgesetzt werden. Notwendig sind nur diejenigen Kosten, mit denen eine Prozesspartei auf Dauer in ihrem Vermögen belastet wird, die sie tatsächlich bezahlen muss.
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