OLG Braunschweig, Beschluss vom 03.12.2019 - 11 W 41/19
§ 45 Abs. 1 Satz 2 GKG ist auch auf sogenannte unechte Hilfsanträge anwendbar (Anschluss an BGH, Beschluss vom 08.04.2014 - XI ZR 335/12 = IBRRS 2014, 3554; Urteil vom 13.05.1996 - II ZR 275/94 = IBRRS 2017, 3897). Weder dem Wortlaut noch der Gesetzesbegründung lässt sich entnehmen, dass § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG nur auf echte Hilfsanträge Anwendung finden sollte. Die Art der Verknüpfung von Haupt- und unechtem Hilfsantrag ist mit der Geltendmachung einer Teilforderung zur Klärung der Rechtslage vergleichbar, die auch darauf gerichtet ist, Prozesskosten einzusparen. Sie stellt keine unzulässige Privilegierung des Klägers dar. Die Berücksichtigung eines unechten Hilfsantrags, über den nicht entschieden worden ist, bei der Streitwertbemessung negiert die Eventualantragstellung und missachtet die Dispositionsmaxime.*)
Volltext