OLG Bremen, Urteil vom 12.05.2017 - 2 U 1/17
1. Der Ersteher eines zwangsversteigerten Grundstücks kann sich in gleicher Weise wie der Schuldner im Zwangsverwaltungsverfahren auf sein Notwohnrecht berufen kann, wenn nach § 94 ZVG die Sicherungsverwaltung angeordnet wurde.
2. Ist er bereits im Besitz des Grundstücks, ist ihm das Wohnrecht in entsprechender Anwendung des § 149 ZVG zu belassen.
Volltext