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IBRRS 2017, 3743; IMRRS 2017, 1563; IVRRS 2017, 0607
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Wer bereits im Besitz des Grundstücks ist, darf wohnen bleiben!

OLG Bremen, Urteil vom 12.05.2017 - 2 U 1/17

1. Der Ersteher eines zwangsversteigerten Grundstücks kann sich in gleicher Weise wie der Schuldner im Zwangsverwaltungsverfahren auf sein Notwohnrecht berufen kann, wenn nach § 94 ZVG die Sicherungsverwaltung angeordnet wurde.

2. Ist er bereits im Besitz des Grundstücks, ist ihm das Wohnrecht in entsprechender Anwendung des § 149 ZVG zu belassen.

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