OLG Celle, Beschluss vom 04.01.2018 - 2 W 3/18
1. Gegen die Verrechnung geleisteter Kostenvorschüsse in einem Kostenansatz ist die Erinnerung des Vorschusspflichtigen nach § 66 Abs. 1 GKG eröffnet.*)
2. Der Vorschusspflichtige hat auch nach Beendigung des Verfahrens keinen Anspruch auf Erstattung der von ihm geleisteten und auf die Kostenschuld einer anderen Partei verrechneten Vorschüsse gegen die Staatskasse.*)
Volltext