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IBRRS 2018, 2789; IMRRS 2018, 0988; IVRRS 2018, 0406
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Begriff des Hausstands gilt für Räume im Haupthaus und ggf. auch in Nebengebäuden

OLG Celle, Urteil vom 17.10.2017 - 4 U 148/16

1. Soweit sich "eine Person" in der Bundesrepublik abmeldet, hat dieses keinen Einfluss auf den Wohnsitz, so dass gleichwohl der Wohnungsschutz aus § 149 Abs. 1 ZVG in Anspruch genommen werden kann.

2. Der Umfang des dinglichen Wohnrechts ist objektbezogen.

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