OLG Celle, Urteil vom 17.10.2017 - 4 U 148/16
1. Soweit sich "eine Person" in der Bundesrepublik abmeldet, hat dieses keinen Einfluss auf den Wohnsitz, so dass gleichwohl der Wohnungsschutz aus § 149 Abs. 1 ZVG in Anspruch genommen werden kann.
2. Der Umfang des dinglichen Wohnrechts ist objektbezogen.
Volltext