OLG Celle, Urteil vom 08.02.2018 - 6 U 77/17
1. Ein Gericht verletzt seine Hinweispflicht aus § 139 Abs. 2 ZPO, wenn es ohne vorherigen Hinweis eine Klage mangels Schlüssigkeit abweist, nachdem es zuvor durch eine Beweisaufnahme zu erkennen gegeben hat, dass es die Klage für schlüssig hält.
2. Eine Klageabweisung wegen Unschlüssigkeit ist dann nur möglich, wenn zuvor gemäß § 139 Abs. 2 ZPO ein entsprechender Hinweis an die Partei ergangen ist, wobei das Gericht der gesetzlichen Hinweispflicht nicht durch allgemeine und pauschale Hinweise in der mündlichen Verhandlung genügt.
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