OLG Celle, Beschluss vom 05.05.2021 - 9 W 58/21
1. Die ordnungsgemäße Durchführung des Abhilfeverfahrens ist – insbesondere im Beschwerdeverfahren wegen Richterablehnung – nicht Verfahrensvoraussetzung für die Beschwerdeentscheidung. Daher stehen auch grobe Verfahrensverstöße oder ein völliges Fehlen des Abhilfeverfahrens der Durchführung des Beschwerdeverfahrens und einer Entscheidung des Beschwerdegerichts nicht stets entgegen (Anschluss BGH, Beschluss vom 15.02.2017 – XII ZB 462/16 –, IBRRS 2017, 0996).*)
2. Ein gerichtlicher Hinweis auf möglicherweise lückenhaften Vortrag des Klägers zu seiner Aktivlegitimation und/oder Prozessführungsbefugnis ist grundsätzlich nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit auf Seiten des Klägers zu begründen.*)
3. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren im Falle der Richterablehnung entspricht grundsätzlich dem Wert der Hauptsache.*)
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