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IBRRS 2017, 4088; IMRRS 2017, 1684
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Wartefrist bei Verträgen zwischen Verbrauchern

OLG Celle, Urteil vom 01.12.2017 - Not 13/17

1. § 17 Abs. 2a Satz 2 BeurkG findet ausschließlich auf Verbraucherverträge Anwendung.*)

2. Für eine Ausdehnung der Bestimmung auch auf andere Verträge gibt der Wortlaut der Bestimmung nichts her. Auch die Entstehungsgeschichte des Gesetzes rechtfertigt nicht die Annahme, dass über den Verbrauchervertrag hinaus auch Verträge ohne Beteiligung eines Unternehmers unter die Vorschrift fallen sollen.

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