OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.09.2019 - 10 W 102/19
1. Überschreitet die vom Sachverständigen begehrte Vergütung den Auslagenvorschuss um mehr als 20% und hat der Sachverständige auf die Überschreitung nicht rechtzeitig hingewiesen, so ist die Vergütung mit dem Betrag des Vorschusses zu kappen.*)
2. Für die vergütungsrelevante Berücksichtigung einer Sachverständigenleistung i.S.d. § 8a Abs. 2 Satz 2 JVEG durch das Gericht reicht es im selbständigen Beweisverfahren aus, dass das Gericht in dem angefochtenen Beschluss ausführt, das Gutachten inhaltlich für nachvollziehbar zu halten und zur Unverwertbarkeit führende Mängel nicht erkennen zu können.*)
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