OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.01.2018 - 10 W 12/18
1. Die in einem selbständigen Beweisverfahren entstandenen Kosten sind Kosten eines nachfolgenden Hauptsacheverfahrens, wenn Parteien und Streitgegenstand des Beweisverfahrens und des Hauptsacheprozesses identisch sind.
2. Es ist nicht erforderlich für die Kostenberücksichtigung, dass das Beweisergebnis des Beweisverfahrens im Hauptsacheverfahren in einer gerichtlichen Entscheidung verwertet worden ist.
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