OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.11.2018 - 12 W 15/18
Der schuldrechtliche Anspruch des Schuldners auf Auszahlung des Überschusses nach Aufhebung der Zwangsverwaltung wegen Antragsrücknahme ist nach den allgemeinen Vorschriften abtretbar und pfändbar. Da der Anspruch auf Auszahlung des Überschusses erst mit der Aufhebung des Verfahrens durch gerichtlichen Beschluss entsteht, handelt es sich um die Vorausabtretung eines künftigen Anspruchs. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann der Abtretungsempfänger an dem Anspruch auf Auszahlung des Überschusses aus der Zwangsverwaltung gemäß § 91 Abs. 1 InsO kein Recht erwerben, weil er bis zur Aufhebung des Zwangsverwaltungsverfahrens noch keine gesicherte Rechtsposition innehat.*)
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