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IBRRS 2023, 0717; IMRRS 2023, 0338; IVRRS 2023, 0122
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Coronavirus-Argument ist keine Allzweckwaffe!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.01.2023 - 16 U 154/21

1. Gerichte sind nicht dazu nicht verpflichtet, die mündliche Verhandlung im Wege einer Videokonferenz stattfinden zu lassen, wenn der Sitzungsaal, in dem die Verhandlung stattfinden soll, die Möglichkeit für eine Videokonferenz nicht vorsieht.

2. Wegen der Corona-Pandemie muss auf die mündliche Verhandlung nicht verzichtet werden, wenn nach dem Hygienekonzept des Gerichts und den örtlichen Gegebenheiten in dem Sitzungssaal eine Ansteckungsgefahr nicht zu befürchten ist.

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