Schließen Sie haben soeben den Bereich betreten. Hier bekommen Sie alle für diesen Bereich relevanten Inhalte gefiltert angezeigt. Mit Klick auf "Alle Sachgebiete" links kommen Sie jederzeit wieder zu den ungefilterten Übersichten.
IBRRS 2021, 3824; IMRRS 2021, 1443
IconAlle Sachgebiete
Dienstleistung als Gegenleistung für eine mietweise Gebrauchsüberlassung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.10.2021 - 24 U 301/20

1. Als Gegenleistung für eine mietweise Gebrauchsüberlassung kann auch die Erbringung von Dienstleistungen vereinbart werden. Bei solch einer "atypischen" Gegenleistung gilt für die Hauptleistung des Vermieters Mietvertragsrecht, während für die Leistungspflicht des Mieters Dienstvertragsrecht Anwendung findet.*)

2. Für die Vereinbarung einer Geldleistung als Gegenleistung eines Mietvertrags ist derjenige darlegungs- und beweisverpflichtet, der sich auf eine solche Vereinbarung beruft. Der Rechtsgedanke des "Beweis des ersten Anscheins" findet keine Anwendung, weil er nur für typische Geschehensabläufe gilt, jedoch nicht, wenn individuelle Verhaltensweisen zu beurteilen sind.*)

Dokument öffnen Volltext