OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.05.2019 - 3 Wx 246/18
1. Entscheidet anstelle des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle der Rechtspfleger, so rechtfertigt diese Zuständigkeitsüberschreitung allein nicht die Aufhebung seiner Entscheidung.
2. Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 GBO ist die Einsicht des Grundbuchs jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt; ein solches ist gegeben, wenn zur Überzeugung des Grundbuchamtes ein verständiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse des Antragstellers dargelegt wird.
3. Auch ein bloß tatsächliches, insbesondere wirtschaftliches Interesse kann das Recht auf Grundbucheinsicht begründen. Dabei genügt zwar nicht jedes beliebige Interesse des Antragstellers; entscheidend ist in der Regel das Vorbringen sachlicher Gründe, welche die Verfolgung unbefugter Zwecke oder bloßer Neugier ausgeschlossen erscheinen lassen.
4. In Rechtsprechung und Literatur wird ein - auf die Abteilungen I und II beschränktes - Einsichtsrecht von Nachbarn anerkannt, wenn der Nachbar die konkreten, in der räumlichen Nähe der Grundstücke begründeten Umstände darlegt, die eine Einsicht erforderlich machen; die bloße Stellung als Eigentümer eines Nachbargrundstücks reicht dagegen nicht aus.
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