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IBRRS 2020, 0439; IMRRS 2020, 0154
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Kann teilender Eigentümer auch nach seinem Ausscheiden noch Sondernutzungsrechte nachträglich begründen?

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.10.2019 - 3 Wx 69/19

1. Sollen als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch einzutragende Sondernutzungsrechte nachträglich begründet werden, ist hierzu materiell-rechtlich die Einigung sämtlicher Wohnungseigentümer und die Eintragung in das Grundbuch erforderlich.

2. Es gibt jedoch zwei als zulässig anerkannte Möglichkeiten der Gestaltung einer Teilungserklärung, die dem teilenden Eigentümer die nachträgliche Begründung von Sondereigentumsrechten ohne Mitwirkung der übrigen Wohnungs- bzw. Teileigentümer und ohne Zustimmung der dinglich Berechtigten vorbehält:

a) Zum einen kann der teilende, sich ein Zuordnungsrecht vorbehaltende Eigentümer bereits in der Teilungserklärung alle künftigen Erwerber von dem gemeinschaftlichen Gebrauch der für die künftigen Sondernutzungsrechte vorgesehenen Flächen ausschließen mit der Folge, dass die Sondernutzungsrechte zunächst keiner Wohnung bzw. keinem Teileigentum zugeordnet werden und der teilende Eigentümer allein im Rahmen eines persönlichen Sondernutzungsrechts zur Nutzung dieser Flächen berechtigt bleibt (sog. "gestreckte Begründung von Sondernutzungsrechten durch Zuordnungsvorbehalt").

b) Zum anderen kann der teilende Eigentümer alle künftigen Erwerber unter der aufschiebenden Bedingung einer Zuweisung der Sondernutzungsrechte von der Mitbenutzung der betreffenden Flächen ausschließen (sog. "gestreckte Begründung von Sondernutzungsrechten durch aufschiebend bedingte Zuordnung").

3. Da die Zuweisungsmöglichkeit einschließlich der Bewilligungsberechtigung des teilenden Eigentümers in der ersten Gestaltungsvariante gerade auf dessen persönlicher Sondernutzungsberechtigung beruht, besteht diese jedoch auch nur bis zu seinem Ausscheiden aus der Gemeinschaft.

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