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IBRRS 2019, 3950; IMRRS 2019, 1438
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Nennwert der Grundschulden bestimmt Gebühr für Grundpfandrecht-Aufhebung !

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.07.2019 - 3 Wx 77/17

1. Zur Unterstellung der Statthaftigkeit einer Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung gegen den Kostenansatz wenn zwar der fallbezogene Wert des Beschwerdegegenstandes den Grenzwert von 200 Euro nicht erreicht, das "eigentliche" wirtschaftliche Interesse diesen indes mit Blick auf die aus dem Vorhandensein einer Vielzahl weiterer Fälle abgeleitete generelle Bedeutung übersteigt (hier: Löschung der jeweiligen Grundschulden im Zusammenhang mit dem Verkauf von Wohnungseigentumsrechten sowie Mithaftentlassungen aus in Gesamthaft eingetragenen Grundschulden).*)

2. Der Wert für die Gebühr für die Aufhebung eines Grundpfandrechts (Löschung/Mithaftentlassung) bestimmt sich nach dem Nennwert der Grundschulden; ein womöglich geringeres Sicherungsinteresse der Grundschuldgläubiger bleibt außer Betracht.*)

3. Soweit sich im Einzelfall bei zahlreichen Entlassungen aus der Mithaft ergeben kann, dass die Summe der hierfür anfallenden Gebühren höher ist, als eine volle Löschungsgebühr aus dem Nennwert der Grundschulden, beruht dies auf dem unterschiedlichen Abgeltungsbereich der Gebühren für die Eintragung der Mithaftentlassungen im Vergleich zur Löschungsgebühr und ist Folge der bei der Finanzierung des Objekts gewählten rechtlichen Gestaltungsform, erfordert indes nicht aus Gründen der Verhältnismäßigkeit eine Reduzierung dieses Gebührenwerts.*)

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