OLG Dresden, Beschluss vom 23.06.2017 - 10 W 290/16
1. Der Gegenstandswert des Zwischenstreits über die Zulässigkeit des Streitbeitritts (auf der Gegenseite) bestimmt sich nach dem Interesse des Beitretenden am Streitbeitritt.
2. Das Interesse stimmt jedenfalls dann mit dem der unterstützten Hauptpartei überein, wenn sich der Beitretende den Anträgen der unterstützten Hauptpartei angeschlossen hat.
3. Andernfalls bestimmt es sich nach dem Betrag, in dessen Höhe der Beitretende befürchten muss, in Anspruch genommen zu werden.
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