OLG Dresden, Urteil vom 06.04.2018 - 22 U 1166/17
1. Schließen die Parteien eines Bauträgervertrags aufgrund einer Verzögerung eine Vereinbarung, wonach der Bauträger dem Erwerber die entgangenen Mieteinnahmen erstattet, wird dadurch weder die Fälligkeit des Fertigstellungstermins hinausgeschoben noch auf das Recht zum Rücktritt verzichtet.
2. Das Risiko der gleichzeitigen Veräußerung sämtlicher Einheiten eines noch zu sanierenden Gebäudes trägt allein der Bauträger. Das gilt auch dann, wenn der Bauträgervertrag geschlossen wurde, um dem Erwerber die Inanspruchnahme von Steuervergünstigungen zu ermöglichen.
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