OLG Dresden, Urteil vom 30.04.2019 - 4 U 1863/18
Eine Widerspruchsbelehrung, die eine längere Frist als vom Gesetz vorgesehen einräumt, ist für den Versicherungsnehmer günstig; eine solche Abweichung von den gesetzlichen Vorgaben führt nicht zur Unwirksamkeit der Belehrung.*)
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