OLG Dresden, Urteil vom 05.11.2019 - 4 U 390/18
Außerhalb einer Stellungnahmefrist zum Ergebnis einer mündlichen Sachverständigenanhörung eingegangene Schriftsätze sind nur dann bei der Entscheidung zu berücksichtigen, wenn offenkundig ist, dass die bei ihrer Berücksichtigung eingetretene Verzögerung auch bei rechtzeitigem Vortrag eingetreten wäre.*)
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