OLG Dresden, Beschluss vom 05.02.2020 - 4 U 418/19
1. Der Straftatbestand der Geldwäsche ist nur dann ein Schutzgesetz im Sinne des zivilrechtlichen Deliktsrechts, wenn die erforderliche Vortag in einem gewerbsmäßigen Betrug besteht, der allerdings nicht vollendet sein muss; auch ein konkreter Täter muss nicht bekannt sein.*)
2. Ein Rechtsanwalt, der auf seinem Geschäftskonto eingegangene Geldbeträge unbekannter Herkunft unter Abzug einer Provision ohne nähere Prüfung an einen Dritten auskehrt, obwohl ihm bekannt ist, dass dieser in der Vergangenheit in vergleichbare Vorfälle verwickelt war, handelt leichtfertig im Sinne des § 261 StGB.*)
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