OLG Dresden, Beschluss vom 07.08.2019 - 4 W 629/19
Ein zur Ablehnung eines Sachverständigen berechtigender Umstand kann auch darin liegen, dass der Sachverständige in eigener Verantwortung medizinische Anknüpfungstatsachen ermittelt, hierzu eine Partei getrennt befragt und sich negativ zum prozessualen Vorgehen einer Partei äußert.*)
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