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IBRRS 2019, 3880; IMRRS 2019, 1408; IVRRS 2019, 0554
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Vorläufige Rechtsansicht ist kein Befangenheitsgrund!

OLG Dresden, Beschluss vom 09.10.2019 - 4 W 769/19

1. Die Mitteilung einer vorläufigen Rechtsansicht kann die Befangenheit eines Richters nicht begründen.*)

2. Eine unzulässige Vorfestlegung zu Lasten einer Partei liegt auch nicht in der Anfrage, ob nach § 128 Abs. 2 ZPO im schriftlichen Verfahren vorgegangen werden kann.*)

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