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IBRRS 2018, 3899; IMRRS 2018, 1425; IVRRS 2018, 0593
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Entscheidung über beantragte Auslandszustellung ist ein richterlicher Akt!

OLG Dresden, Beschluss vom 06.11.2018 - 4 W 883/18

1. Die verweigerte Anordnung einer beantragten Auslandszustellung kann mit der sofortigen Beschwerde angegriffen werden.*)

2. Soll eine einstweilige Verfügung ins Ausland zugestellt werden, so ist im Anwendungsbereich der EuZustVO eine Parteizustellung nur unter den Voraussetzungen des Art. 15 EuZustVO möglich. Liegen diese nicht vor, ist eine Zustellung durch das Gericht vorzunehmen.*)

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