OLG Dresden, Urteil vom 06.03.2019 - 5 U 1146/18
Schutzpflichten gegenüber dem Dritten aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter können nicht weitergehend sein, als gegenüber dem eigentlichen Vertragspartner, weil der Dritte nur in den Bereich der vertraglichen Schutz- und Obhutspflichten einbezogen ist.*)
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