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IBRRS 2019, 2278; IMRRS 2019, 0839
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Mängelbeseitigungskosten von 6,83% des Kaufpreises: Erwerber kann zurücktreten!

OLG Dresden, Urteil vom 12.05.2016 - 8 U 451/15

1. Die Feststellung, ob ein Mangel erheblich ist und der Besteller aufgrund dessen vom Vertrag zurücktreten kann, erfordert eine umfassende Interessenabwägung, die die Bedeutung des Mangels und des Beseitigungsaufwands berücksichtigt.

2. Bei behebbaren Mängeln ist auf die Kosten der Mängelbeseitigung und nicht auf das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung abzustellen. Soweit für die Abgrenzung Prozentsätze (Reparaturkosten im Verhältnis zum Kaufpreis) herangezogen werden, liegt die Erheblichkeitsschwelle bei 5% des Mängelbeseitigungsaufwands.

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Dokument öffnen IBR 2019, 676