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IBRRS 2023, 0864; IMRRS 2023, 0393; IVRRS 2023, 0140
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Zuständigkeit begründende Gesetzesnorm übersehen: Verweisungsbeschluss nicht bindend!

OLG Frankfurt, Beschluss vom 09.02.2023 - 11 UH 1/23

Die Bindungswirkung nach § 281 Abs. 2 Nr. 4 ZPO greift nicht ein, wenn ein nach geltendem Recht unzweifelhaft zuständiges Gericht den Rechtsstreit verweist, ohne die seine Zuständigkeit begründende Gesetzesnorm - hier § 44 BDSG - beachtet oder zur Kenntnis genommen zu haben, vorausgesetzt, diese Vorschrift ist seit geraumer Zeit in Kraft (Anschluss an BayObLG, NJW-RR 2002, 1295).*)

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